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| Vermessungen zu Bauvorhaben |
Amtlicher Lageplan zum Baugesuch |
Um Ihre Baugenehmigung zu erlangen, müssen Sie gemäß
Bauvorlagenverordnung einen Amtlichen Lageplan anfertigen lassen
(§11 BauVorlV). In diesen Lageplan sind die Grenzen der
Flurstücke, die Geländehöhen,
die sonstige Topographie, Grunddienstbarkeiten u.a. wesentliche Tatbestände im Maßstab 1:200 dazustellen (§3 BauVorlV).
Die BauVorlV (§2) verlangt weiterhin, dass der Amtliche Lageplan zum Baugesuch von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
oder einer behördlich befugten Vermessungsstelle angefertigt und beurkundet wird. Das geplante Gebäude und andere Einträge, die für den Objektbezogenen
Lageplan von Wichtigkeit sind, können nachrichtlich in den Amtlichen Lageplan
eingetragen werden. Diese Eintragungen sind in der Gebühr für den Amtlichen Lageplan bereits enthalten.
Anwendungsmöglichkeit:
Parameter für die Kosten gemäß Kostenordnung:
- Flächengröße des Baugrundstücks
- Bodenwert (€ / m²) des Baugrundstücks
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Objektbezogener Lageplan zum Baugesuch (nicht hoheitlich) |
In Fällen, in denen ein Amtlicher Lageplan nicht vorgeschrieben ist, reicht ein Objektbezogener Lageplan, um eine Baugenehmigung zu erlangen.
Der Objektbezogener Lageplan wird auf der Grundlage der Liegenschaftskarte erstellt und enthält die für das Bauvorhaben derforderlichen Angaben.
Anwendungsmöglichkeit:
Parameter für die Kosten gemäß Honorarvereinbarung:
- Anzahl benötigter Stunden
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| Grobabsteckung (nicht hoheitlich) |
Nach Erhalt Ihrer Baugenehmigung können Sie mit dem Bauvorhaben beginnen.
Bei einer Grobabsteckung werden die maßgeblichen Gebäudeecken durch
Holzpflöcke gekennzeichnet. Auf dieser Grundlage kann dann die Baufirma
die Baugrube ausheben. Die Grobabsteckung ist keine Amtshandlung.
Anwendungsmöglichkeit:
- Kenntlichmachung der Baugrube
Parameter für die Kosten gemäß Honorarvereinbarung:
- Anzahl der abzusteckenden Achsen
- Wert der abzusteckenden Anlage
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| Feinabsteckung auf das Schnurgerüst (nicht hoheitlich) |
Nach Durchführung der für den Bau notwendigen Erdarbeiten kann die
Feinabsteckung des Gebäudes erfolgen. Durch Verbinden der von uns eingebrachten Nägel mit Schnüren kann dann die Baufirma die entscheidenden Achsen sichtbar machen
und mit der Bautätigkeit beginnen.
Die Feinabsteckung ist keine Amtshandlung.
Anwendungsmöglichkeit:
- Kenntlichmachung der Bauachsen (z.B.
Gebäudeaußenwände)
Parameter für die Kosten gemäß Honorarvereinbarung:
- Anzahl der abzusteckenden Achsen
- Wert der abzusteckenden Anlage
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| Gebäudeeinmessung |
Als Bauherr haben Sie gemäß §68 Abs. 3 Brandenburgische
Bauordnung (BbgBO) binnen zwei Wochen nach Baubeginn die Einhaltung der
festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachzuweisen. Diese
Einmessung ist durch eine behördliche Vermessungsstelle oder durch
einen ÖbVI durchzuführen.
Des Weiteren sind sie gemäß §23 Abs. 2 Vermessungsgesetz zu einer Gebäudeeinmessung verpflichtet.
Zuständig für die Durchführung sind die ÖbVI und die
Katasterbehörden.
Wenn möglich, führen wir diese Einmessungen zeitgleich durch, um
dem Bauherrn Kosten zu ersparen. Da die Gebäudeeinmessung nach dem
Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz eine hoheitliche Tätigkeit ist,
wird sie nach der Kostenordnung für ÖbVI abgerechnet.
Anwendungsmöglichkeit:
Parameter für die Kosten gemäß Kostenordnung:
- Wert der baulichen Anlage
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| Sonderaufgaben (nicht hoheitlich) |
- Innenaufmaß von Gebäuden
Anwendungsmöglichkeit:
- Gebäudebewirtschaftung
- Berechnung von Flächen nach DIN 277, II. Berechnungsverordnung
- Überprüfung der Mietfläche
- Erstellung von Hausunterlagen für Renovierungsarbeiten
Parameter für die Kosten gemäß Honorarvereinbarung:
- Fassadenabsteckung
Parameter für die Kosten gemäß Honorarvereinbarung:
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